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   BFH, 15.12.2005 - III R 35/04   

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https://dejure.org/2005,9633
BFH, 15.12.2005 - III R 35/04 (https://dejure.org/2005,9633)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2005 - III R 35/04 (https://dejure.org/2005,9633)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - III R 35/04 (https://dejure.org/2005,9633)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1; ; EStG § 6 Abs. 5 n.F.; ; EStG § 17; ; EStDV § 7; ; FGO § 135 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 17
    Betriebsaufspaltung: disquotale Kapitalerhöhung

  • datenbank.nwb.de

    Entnahme aufgrund sogenannter disquotaler Kapitalerhöhung bei der Betriebskapitalgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1 S 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 1, EStG § 17
    Angehöriger; Anteilserwerb; Betriebsaufspaltung; Entnahme; GmbH-Anteil; Kapitalerhöhung; Wesentliche Beteiligung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 7
  • BFH/NV 2006, 1262
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 63/87

    Bei Kapitalerhöhung übergangene stille Reserven in GmbH-Anteilen als

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - III R 35/04
    Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 16. April 1991 VIII R 63/87 (BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832) eine Entnahme bejaht, wenn der Unternehmer des Besitzunternehmens es einer nahe stehenden Person ermögliche, Anteile an der Betriebsgesellschaft gegen Leistung einer Einlage zu erwerben, die niedriger sei als der Wert der übernommenen Anteile.

    Der Senat hat mit Urteil vom 17. November 2005 III R 8/03 (BFHE, ..., ...) unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832 entschieden, dass die Zulassung eines Dritten zur Kapitalerhöhung der Betriebskapitalgesellschaft bei dem Besitzunternehmen eine Entnahme in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des übernommenen Anteils abzüglich der geleisteten Einlage bewirkt (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

    Ob die übergegangenen Vermögenswerte einem Bezugsrecht oder einer Anwartschaft auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung zuzuordnen sind, ist dabei unerheblich (BFH-Urteile in BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832, und vom 21. September 2004 IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12; vgl. auch Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 17 Rz. 27 zu § 17 Abs. 1 Satz 3).

  • BFH, 16.06.2004 - X R 34/03

    Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern eines

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - III R 35/04
    Wird das Wirtschaftsgut hingegen auf einen anderen Rechtsträger übertragen, so kann auf die Besteuerung der Entnahme nicht verzichtet werden, weil die "übergesprungenen" stillen Reserven nunmehr bei dem anderen Rechtsträger steuerverhaftet bleiben (BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 34/03, BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378).

    Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung erfährt insoweit durch § 135 Abs. 2 FGO eine gesetzliche Ausnahme (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 143 Rz. 2; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2005, 693).

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - III R 35/04
    Die Einkommensteuer ist subjektbezogen, jede natürliche Person ist individuell nach ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern (Großer Senat des BFH, Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. b der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 17.11.2005 - III R 8/03

    Erlass eines Einzelsteuerbescheids bei Zusammenveranlagung nach Tod eines

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - III R 35/04
    Der Senat hat mit Urteil vom 17. November 2005 III R 8/03 (BFHE, ..., ...) unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832 entschieden, dass die Zulassung eines Dritten zur Kapitalerhöhung der Betriebskapitalgesellschaft bei dem Besitzunternehmen eine Entnahme in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des übernommenen Anteils abzüglich der geleisteten Einlage bewirkt (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
  • BFH, 21.09.2004 - IX R 36/01

    Ansatz des Bezugsrechts von GmbH-Gesellschaftern auf neue Gesellschaftsanteile

    Auszug aus BFH, 15.12.2005 - III R 35/04
    Ob die übergegangenen Vermögenswerte einem Bezugsrecht oder einer Anwartschaft auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung zuzuordnen sind, ist dabei unerheblich (BFH-Urteile in BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832, und vom 21. September 2004 IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12; vgl. auch Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 17 Rz. 27 zu § 17 Abs. 1 Satz 3).
  • BFH, 28.05.2020 - IV R 17/17

    Gewinnrealisierung bei Abspaltung eines Teilbetriebs von einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 17.11.2005 - III R 8/03, BFHE 212, 72, BStBl II 2006, 287, und vom 15.12.2005 - III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262) könnten auch Wertveränderungen von im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen eine Entnahme darstellen.

    Dem BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1262 habe ein Verzicht auf die Ausübung eines Bezugsrechts hinsichtlich einer im Betriebsvermögen befindlichen Beteiligung zugrunde gelegen.

    Dies sei jedoch nicht Gegenstand des BFH-Urteils in BFH/NV 2006, 1262, ebenso wenig wie die Entnahme stiller Reserven, losgelöst von einem entnahmefähigen Wirtschaftsgut.

  • FG München, 02.11.2017 - 13 K 1170/15

    Erhöhung der Sonderbetriebseinnahmen - Werteverschiebung aufgrund der disquotalen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile vom 15. Dezember 2005 III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262 und 17. November 2005 III R 8/03, Bundessteuerblatt -BStBlII 2006, 287) könnten auch Wertveränderungen von im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen eine Entnahme darstellen.

    Ergänzend zur Einspruchsentscheidung führt es im Wesentlichen an, dass sich im Urteil des BFH vom 15. Dezember 2005 (III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262) der Wert einer zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Beteiligung geändert habe; die Wertveränderung stelle eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen dar.

    d) Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats, entgegen der Ansicht des FA, auch nicht aus den zu Betriebsaufspaltungen ergangenen Entscheidungen des BFH (BFH-Urteile vom 17. November 2005 III R 8/03, BStBl II 2006, 287 und vom 15. Dezember 2005 III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262).

  • FG Münster, 14.08.2019 - 13 K 3170/17

    Körperschaftsteuer - Zum Typenvergleich bei einer ausländischen Körperschaft

    Denn zum einen wird die Veranlassung der Vermögensverschiebung durch das Gesellschaftsverhältnis bereits dadurch indiziert, dass - wie auf der Grundlage der tatsächlichen Verständigung unter den Beteiligten unstreitig ist - sowohl nach den Wertverhältnissen des Jahres 1998 wie auch nach den Wertverhältnissen des Jahres 2001 von einer Verschiebung stiller Reserven im Umfang von 8.375.351 DM auszugehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 9.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799; vom 15.12.2005 III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262).
  • BFH, 01.07.2020 - XI R 10/18

    Rückgabegewinn bei Anteilen an Immobilienfonds im Betriebsvermögen

    Die Kostenentscheidung, die sich nur auf die Kosten des Revisionsverfahrens bezieht, beruht auf § 135 Abs. 2 FGO; denn bei einer unbegründeten Revision gegen ein Zwischenurteil wird der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung durch diese Regelung verdrängt (BFH-Urteile vom 16.06.2004 - X R 34/03, BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378; vom 15.12.2005 - III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262; vom 23.09.2008 - I R 47/07, BFHE 223, 56, BStBl II 2009, 986; s.a. Lange in HHSp, § 99 FGO Rz 57; Brandis in Tipke/Kruse, § 143 FGO Rz 5; jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 03.06.2014 - 9 K 5/08

    Erzielung eines Veräußerungsgewinns aus der verdeckten Einlage eines

    Denn zum einen wird die Veranlassung der Vermögensverschiebung durch das Gesellschaftsverhältnis bereits dadurch indiziert, dass - wie auf der Grundlage der tatsächlichen Verständigung unter den Beteiligten unstreitig ist - sowohl nach den Wertverhältnissen des Jahres 1998 wie auch nach den Wertverhältnissen des Jahres 2001 von einer Verschiebung stiller Reserven im Umfang von 8.375.351,00 DM auszugehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 09.11.2010 IX R 24/09, BStBl II 2011, 799; vom 15.12.2005 III R 35/04, BFH/NV 2006, 1262).
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